Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer (KvK) in Eindhoven unter der Nummer: 17075593
Stafa: als Stafa Group B.V. (Den Engelsman 18, 6026 RB Maarheeze, NL)
Abnehmer: jeder Geschäftstreibende oder Konsument, der mit Stafa einen Kauf- oder Liefervertrag schließt für Artikel, die Stafa dem Abnehmer liefert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stafa Group.
Produkt: die von Stafa angebotenen beziehungsweise gelieferten Befestigungsmaterialien und Leistungen im weitesten Sinnes des Wortes und zugehörigen Artikel.
2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Stafa und jeden zwischen Stafa und Abnehmer zustande gekommenen Vertrag.
2.2 Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten Stafa nur, wenn diese Änderungen mit Stafa schriftlich vereinbart sind.
2.3 Die Gültigkeit der AGB des Abnehmers wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
3.1 Alle von Stafa abgegebenen Angebote sind unverbindlich. Stafa ist erst daran gebunden, wenn der Abnehmer es akzeptiert und Stafa dies dem Abnehmer schriftlich bestätigt hat. Die Lieferung kann von den Abbildungen im Angebot abweichen. Offenkundige Irrtümer oder Fehler im Angebot binden Stafa nicht. Artikel 6:225, Absatz 2 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht. Sofern nicht anders angegeben gelten Angebote von Stafa vierzehn Tage nach Ausstellungsdatum des Angebots.
3.2 Solange Stafa das Angebot, zumindest den Vertrag, nicht schriftlich oder digital dem Abnehmer bestätigt hat, ist Stafa berechtigt, das Angebot zu widerrufen.
3.3 Kostenvoranschläge, Angebote und Preisangaben für Artikel, die eigens hergestellt werden müssen, gelten nur für die angebotenen Mengen. Werden geringere Mengen bestellt, behält Stafa sich das Recht vor, den Preis anzupassen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Menge von eigens gefertigten Produkten sind zulässig.
4.1 Der Vertrag kommt im Moment der ausdrücklichen Annahme des Angebots durch den Abnehmer und die Empfangsbestätigung der Annahme durch Stafa zustande.
4.2 Der Abnehmer kann seine Annahme widerrufen, solange Stafa den Vertrag nicht bestätigt hat.
4.3 Vorbehaltlich des Gegenbeweises durch Abnehmer gilt der Vertragsinhalt aus der von Stafa dem Abnehmer zugeschickten Vertragsbestätigung (schriftlich oder digital) als bekannt.
5.1 Alle Angaben von Stafa im Hinblick auf Mengen, Maßen, Qualität, Leistungen und/oder anderen Bezeichnungen von Produkten werden mit größter Sorgfalt erteilt. Stafa garantiert jedoch nicht für eventuelle Abweichungen von diesen Angaben. Der Abnehmer hat bei Erhalt der Produkte zu überprüfen, ob die Mengen und/oder Maße den Angaben entsprechen. Die Angaben von Stafa hinsichtlich Mengen, Maßen, Qualität, Leistungen und Ähnlichem gelten nur annähernd und sind unverbindlich.
5.2 Abbildungen, Beschreibungen, Kataloge, Werbematerial, auf der Website erteilte Informationen und Angebote/Preise verpflichten Stafa nicht.
5.3 Falls Stafa dem Abnehmer ein Muster gezeigt und/oder mitgegeben hat, gilt dieses Muster nur als Anschauungsstück. Der Abnehmer darf nicht davon ausgehen, dass die zu liefernden Produkte mit diesem Muster identisch sind.
5.4 Der Abnehmer hat sich davon zu vergewissern, dass die von ihm zu bestellenden und/oder bestellten Produkte und die dazugehörige Verpackung, Etikettierung und weitere Dokumentation allen im Bestimmungsland geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Nutzung der Produkte und die Konformität mit den rechtlichen Bestimmungen gehen auf Risiko des Abnehmers.
6.1 Alle geistigen und industriellen Eigentumsrechte zu den gelieferten Produkten und deren Bezeichnungen sowie alles, was Stafa entwickelt, herstellt, erteilt und herstellen lässt, dazu zählen Verpackungen, Gebrauchsanleitungen, Werbematerial und Abbildungen, gehören Stafa.
6.2 Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Warennamen, Marken, Logos und weitere Beschreibungen von Stafa zu nutzen, außer wenn der Abnehmer von Stafa ausdrücklich die schriftliche Zustimmung dazu erhält. Im letztgenannten Fall wird sich der Abnehmer an die Richtlinien und Anweisungen von Stafa bezüglich der Nutzung von Marken, Logos und anderen Bezeichnungen von Stafa halten.
6.3 Es ist der Abnehmer nicht gestattet, Bezeichnungen von Patenten, Urheberrechte, Marken, Markennamen oder andere geistige oder industrielle Eigentumsrechte aus den Produkten zu entfernen oder zu ändern.
7.1 Die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung erwähnten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. und zuzüglich auf für Verkauf und Lieferung geltende Lasten und basieren im Weiteren entweder auf Lieferung ab Werk/Lager oder auf Lieferung auf Kosten des Abnehmers gemäß den Incoterms, die zum Zeitpunkt des Angebots beziehungsweise zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags gelten.
7.2 Stafa hat das Recht, für Aufträge unter einem von Stafa festgesetzten Umfang einen Zuschlag für Verwaltungskosten und/oder Transportkosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Stafa geltenden Regelung in Rechnung zu stellen.
7.3 Falls nach dem Datum des Vertragsabschlusses ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren steigen, auch wenn das aufgrund vorhersehbarer Umstände erfolgt, ist Stafa dazu berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.
8.1 Lieferung erfolgt ab Werk/ab Lager (gemäß der Incoterms, die zum Zeitpunkt der Angebotserteilung beziehungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten), außer, wenn schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
8.2 Angegebene Lieferfristen gelten als Richtwerte und können nicht als verbindliche Frist angesehen werden. Bei einer Überschreitung der Lieferfristen ist Stafa nicht zu Schadensersatz verpflichtet und ist der Abnehmer nicht berechtigt, seine aus dem Vertrag abgeleiteten Verpflichtungen nicht einzuhalten oder aufzuschieben. Der Abnehmer hat jedoch das Recht, den Vertrag zu lösen, wenn Stafa nicht innerhalb einer vom Abnehmer gesetzten angemessenen Frist den Auftrag ausgeführt hat. Stafa ist in diesem Fall nicht zu Schadensersatz verpflichtet.
8.3 Die Lieferzeit basiert auf den geltenden Arbeitsbedingungen bei Vertragsabschluss sowie auf der rechtzeitigen Lieferung der von Stafa zur Einhaltung des Vertrags erforderlichen Artikel. Falls infolge geänderter Arbeitsbedingungen und/oder nicht fristgemäßer Lieferung von durch Stafa benötigten Artikeln eine Verzögerung entsteht, wird die Lieferfrist dementsprechend verlängert.
8.4 Stafa bestimmt die Art und Weise, wie und von wem die Produkte befördert werden, außer wenn schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Falls der Abnehmer einen andersartigen Transport wünscht, gehen die mit dieser Transportart verbundenen Mehrkosten auf Rechnung des Abnehmers.
8.5 Der Abnehmer hat die Pflicht, die Produkte sofort nach Ankunft am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen. Der Abnehmer soll für ausreichende Möglichkeiten zum Laden und schnellen Abladen sorgen.
8.6 Stafa bestimmt die Art und Weise, wie die Produkte verpackt werden.
8.7 Falls ein vom Abnehmer bestelltes Produkt nicht (mehr) innerhalb einer angemessenen Frist lieferbar ist, wird Stafa, wenn dies angemessenerweise möglich ist, ein dem bestellten Produkt gleichwertiges Produkt zum selben Preis liefern.
8.8 Falls der Abnehmer die Produkte nicht abnimmt beziehungsweise nicht abholt oder abholen lässt, werden sie, solange Stafa dies für wünschenswert erachtet, auf Rechnung und Risiko des Abnehmers gelagert. Stafa ist in diesem Fall, wie auch bei jeder anderen (zuzuschreibenden) Unzulänglichkeit des Abnehmers, jederzeit befugt, entweder die Vertragserfüllung zu fordern oder den Vertrag (außergerichtlich) aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens und des Gewinnausfalls, wobei die Kosten für Lagerung einbegriffen sind.
8.9 Abrufaufträge müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden, andernfalls hat Stafa das Recht, den noch nicht gelieferten Teil des Auftrags ohne weiteren Bescheid zu liefern und dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
8.10 Stafa ist nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch des Abnehmers nach erneuter oder Nachlieferung zu entsprechen. Falls Stafa diesem Wunsch aber entspricht, gehen die damit verbundenen Kosten auf Rechnung des Abnehmers.
8.11 Stafa ist zur Teilerfüllung des Vertrags befugt und dazu, Zahlung des jeweiligen erfüllten Teils zu fordern.
9.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall verstanden: jeder Umstand, auf den Stafa keine Kontrolle ausüben kann, auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherzusehen war, und der die Vertragserfüllung nachhaltig oder vorübergehend verhindert, wie auch, insofern dies nicht darunter fällt, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und andere schwerwiegende Störungen im Unternehmen von Stafa oder deren Lieferanten.
Wenn Stafa durch höhere Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert wird, ist sie zur Aussetzung der Vertragserfüllung berechtigt. Der Abnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen.
9.2 Im Falle von höherer Gewalt ist Stafa berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den nicht zu erfüllenden Teil desselben durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen.
Dauert die höhere Gewalt länger als sechs Wochen an, ist auch der Abnehmer berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den nicht zu erfüllenden Teil desselben durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen.
9.3 Falls Stafa beim Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits zum Teil erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten beziehungsweise lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Abnehmer verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als ob es sich um einen eigenen Vertrag handeln würde.
10.1 Stafa verbürgt sich für die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Produkte in Übereinstimmung mit den vom Abnehmer gemäß des Vertrags angemessenerweise gehegten Erwartungen. Sollten infolge von Herstellungs-, Material- und/oder Verpackungsfehlern dennoch Mängel an den Produkten auftreten, wird Stafa die betreffenden Produkte teilweise oder ganz ersetzen beziehungsweise einen angemessenen Preisnachlass gewähren, dies nach Wahl und im ausschließlichen Ermessen von Stafa. Diese Gewährleistung gilt nur während eines Zeitraums von drei Monaten.
10.2 Abweichungen hinsichtlich Menge, Farbe, Gewicht und Größe um weniger als zehn Prozent gelten nicht als Mängel und sind daher von Reklamationen ausgeschlossen.
10.3 Nicht unter die Gewährleistung fallen auf jeden Fall Mängel, die entstehen aufgrund oder die (u. a.) die Folge sind von:
Stafa haftet nicht für solche Mängel (oder deren Folgen).
10.4 Der Abnehmer muss die gelieferten Produkte sofort nach Erhalt sorgfältig prüfen, andernfalls verfällt das Reklamations- und/oder Umtauschrecht.
10.5 Eine eventuelle Reklamation bezüglich der Menge der gelieferten Produkte und Transportschaden soll bei Lieferung auf dem Frachtbrief oder Lieferschein mitgeteilt werden, andernfalls gilt der Frachtbrief oder Lieferschein als zwingender Nachweis der Tatsache, dass die Produkte in der korrekten Menge, in gutem Zustand und frei von Transportschaden geliefert wurden.
10.6 Der Abnehmer hat innerhalb von acht Tagen, nachdem ein Mangel nach der Lieferung in Erscheinung getreten ist, eine schriftliche Beanstandung bei Stafa einzureichen. Andernfalls erlischt jeder Anspruch gegen Stafa.
10.7 Falls der Abnehmer eine Beanstandung einreicht, ist er verpflichtet, Stafa die Möglichkeit zu bieten, die Produkte zu prüfen/prüfen zu lassen, um die Mängel festzustellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die beanstandeten Produkte Stafa zur Verfügung zu stellen, ansonsten erlischt das Reklamations- und/oder Umtauschrecht.
10.8 Rücksendung verkaufter Produkte an Stafa ist nur gestattet, nachdem eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Stafa vorliegt und wenn die Produkte deutlich als Rücksendung erkennbar sind und sich Produkte wie Verpackung noch im Originalzustand befinden.
10.9 Rücksendungen wegen Transportschaden werden von Stafa nur akzeptiert, falls sich die Produkte in der ungeöffneten Originalverpackung befinden und daher nicht gebraucht sind.
10.10 Die Produkte sind jederzeit (auch während der Rücksendung) auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
10.11 Der Abnehmer muss den Transport der Rücksendung selbst regeln und trägt die damit verbundenen Kosten. Eventuelle besondere Versand- und/oder andere Anweisungen von Stafa für Rücksendungen müssen jederzeit berücksichtigt werden.
10.12 Eventuelle Mängel bei einem Teil der gelieferten Produkte berechtigen den Abnehmer nicht, die gesamte Partie der gelieferten Produkte zu verwerfen oder zu verweigern.
10.13 Der Abnehmer hat eventuelle Unrichtigkeiten in den Rechnungen von Stafa innerhalb von fünf Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich Stafa zu melden, andernfalls ist davon auszugehen, dass der Abnehmer die Rechnung akzeptiert hat.
10.14 Durch Beanstandungen werden die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht ausgesetzt.
10.15 Nach Feststellung eines Mangels an einem Produkt ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche zur Vermeidung oder Einschränkung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der eventuellen unverzüglichen Einstellung der Nutzung und des Verkaufs.
11.1 Stafa behält sich das Eigentum aller von ihr dem Abnehmer gelieferten Produkte vor, bis alle Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Wenn Stafa im Rahmen des Vertrages für den Abnehmer durch Stafa zu vergütende Arbeiten geleistet hat, gilt der Eigentumsvorbehalt, bis der Abnehmer auch diese Forderungen, ebenfalls einschließlich Zinsen und Kosten von Stafa beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt für alle Forderungen, die Stafa gegenüber dem Abnehmer wegen mangelhafter Erfüllung des Abnehmers der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Stafa hat.
11.2 Falls der Abnehmer die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Stafa berechtigt, ihre Produkte auf Kosten des Abnehmers vom Aufenthaltsort der Produkte zurückzuholen oder holen zu lassen.
11.3 Der Abnehmer ist nicht dazu berechtigt, die noch nicht bezahlten Produkte zu verpfänden oder das Eigentum anders als im Rahmen der normalen Geschäftsausübung zu übertragen.
11.4 Der Abnehmer hat die Pflicht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Stafa zu verwahren.
11.5 Dem Abnehmer steht gegenüber Stafa kein Zurückbehaltungsrecht auf die von Stafa gelieferten Produkte zu.
12.1 Die Bezahlung der Rechnungen von Stafa soll innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
12.2 Stafa ist stets berechtigt, eine vollständige oder Teilzahlung zu verlangen und/oder in anderer Weise Sicherheiten für die Zahlung zu fordern.
12.3 Falls keine rechtzeitige Bezahlung stattgefunden hat, hat der Abnehmer ohne Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat für den fälligen Rechnungsbetrag zu zahlen, gültig ab Fälligkeitsdatum bis einschließlich Datum der Bezahlung.
12.4 Alle mit der Forderung verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Abnehmers. Die außergerichtlichen Inkassospesen belaufen sich auf mindestens 15 Prozent des einzuziehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von EUR 250,-.
12.5 Der Abnehmer verzichtet darauf, die Verrechnung von gegenseitig geschuldeten Beträgen zu beanspruchen. Stafa ist stets berechtigt, ihre sämtlichen an den Abnehmer zu zahlenden Beträge mit den Beträgen aufzurechnen, die vom Abnehmer und/oder von mit dem Abnehmer verbundenen Unternehmen zu zahlen sind, gleichgültig, ob diese einforderbar sind oder nicht.
12.6 Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung einer vereinbarten Rate am Fälligkeitstag unverzüglich und insgesamt einforderbar; dies gilt auch, wenn die Insolvenz über den Abnehmer eröffnet wird, er einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, die gesetzliche Schuldsanierungsregelung für anwendbar erklärt wird und/oder wenn die Sachen und/oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, ist der Abnehmer verpflichtet, Stafa davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
12.7 Vom Abnehmer getätigte Zahlungen werden immer erst zur Begleichung der zu zahlenden Kosten und anschließend der fälligen Zinsen und danach zur Begleichung der ältesten einforderbaren Rechnungen verwendet, selbst wenn der Abnehmer mitteilt, dass die Zahlung sich auf eine neuere Rechnung bezieht.
13.1 Wenn der Abnehmer eine sich für ihn aus dem Vertrag mit Stafa ergebende Verpflichtung nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt (dazu zählt die Abnahmeverpflichtung der von Stafa zu liefernden Leistungen) sowie im Fall von Zahlungsaufschub, Stilllegung, Liquidation oder einer vollständigen oder teilweise Übertragung des Unternehmens des Abnehmers, ist der Abnehmer von Rechtswegen in Verzug und hat Stafa das Recht, ohne Inverzugsetzung oder richterliches Eingreifen die Erfüllung des betreffenden Vertrags aufzuschieben oder diesen ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dabei zur Zahlung eines Schadensersatzes oder zu einer Garantie verpflichtet zu sein.
13.2 Stafa hat, falls der Vertrag aufgrund von Artikel 13.1 oder vom Richter aufgelöst wird, Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Der Schaden wird auf 75 Prozent der Vergütung des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags festgelegt, unbeschadet des Rechts von Stafa, den tatsächlichen Schaden infolge eines zuzurechnenden Versäumnisses des Abnehmers einzufordern.
13.3 Bei Fällen im Sinne von Artikel 13.1 kann Stafa auch die Vertragsausführung aussetzen und unverzüglich vom Abnehmer die vollständige Zahlung seiner vertraglichen Verpflichtungen fordern. In diesem Fall hat Stafa zudem Anspruch auf Ausgleich des Schadens, den sie als Folge der Aussetzung erleidet.
Bei einer Überschreitung der Lieferfrist durch den Zulieferer oder falls der Zulieferer anderweitig seinen Verpflichtungen gegenüber Stafa nicht nachkommt, ist Stafa zur Auflösung des Vertrags berechtigt, ohne dem Abnehmer eine Erstattung zu schulden.
14.1 Die von Stafa erteilte Beratung und die Mitteilungen sowie Angaben zu unter andern den Eigenschaften der von Stafa zu liefernden Produkte sind unverbindlich. Stafa bietet diesbezüglich keine Garantie.
14.2 Für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, in welcher Form und aus welchem Grund auch immer, der sich aus der Informationserteilung und/oder Beratung seitens Stafa ergibt, haftet Stafa nicht. Der Abnehmer stellt Stafa von der Haftung für alle diesbezüglichen Ansprüche von Dritten frei, es sei denn, seitens Stafa liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
15.1 Über die Bestimmungen in Artikel 10 hinaus hat der Abnehmer keinerlei Ansprüche gegen Stafa in Bezug auf die von Stafa gelieferten Produkte oder Mängel an diesen Produkten. Stafa haftet daher nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, zu denen aus welchen Gründen auch immer entstandene Personen- und Sachschänden, immaterielle Schäden, Folgeschäden (entgangene Einkünfte, Stagnationsschäden usw.) und alle sonstigen Schäden zählen.
15.2 Stafa haftet auch nicht im oben genannten Sinn für Handlungen ihrer Arbeitnehmer oder anderer Personen, die in ihrem Risikobereich fallen, einschließlich (grober) Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen.
15.3 Schaden an den Produkten, die auf Beschädigung oder Zerstörung der Verpackung zurückzuführen sind, gehen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
15.4 Stafa haftet nicht für Schäden, die die Folge sind von:
15.5 In allen Fällen, in denen Stafa zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist, wird dieser nie höher sein als der Rechnungswert (zuzüglich MwSt.) der gelieferten Produkte, in deren Zusammenhang ein Schaden verursacht wurde, dies bis zu einem Höchstbetrag von EUR 25.000,-. Ist der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Stafa gedeckt, übersteigt der Schadensersatz außerdem niemals den Betrag, der im jeweiligen Fall tatsächlich von der Versicherung gezahlt wird, zuzüglich der eventuellen Selbstbeteiligung von Stafa.
15.6 Falls Stafa aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten und/oder Umstände zur Ausübung eines Aussetzungs- oder Kündigungsrechts übergeht, während später unwiderruflich deutlich wird, dass die Ausübung dieses Rechts mit Unrecht stattgefunden hat, haftet Stafa nicht und ist Stafa nicht zu Schadensersatz verpflichtet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Stafa.
15.7 Jede Forderung gegen Stafa, sofern diese nicht von Stafa anerkannt wurde, erlischt nach Verlauf von zwölf Monaten nach Entstehung der Forderung.
15.8 Der Abnehmer schützt Staka, ihr Personal und ihre zur Vertragserfüllung eingesetzten Aushilfskräfte gegen Ansprüche von Dritten, darunter Ansprüche, die sich auf Produkthaftung basieren, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch Stafa, unabhängig von der Ursache, sowie gegen die sich für Stafa daraus ergebenden Kosten.
16.1 Falls Stafa für nachhaltige Verpackung sorgt, soll der Abnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung die Verpackung leer, gereinigt und unbeschädigt an Stafa zurückzuschicken.
16.2 Alle Kosten für Reparatur, Austausch und Reinigung gehen vollumfänglich auf Rechnung des Abnehmers.
16.3 Der Abnehmer schuldet Stafa für jede Woche, die er die Verpackung zu spät zurückschickt, einen Betrag in Höhe von EUR 25,-, wobei jeder Teil einer Woche als ganze Woche betrachtet wird.
Wenn der Abnehmer im Namen einer oder mehrerer anderer Personen auftritt, haftet er, unbeschadet der Haftung dieser anderen gegenüber Stafa so, als wäre er selbst der Abnehmer.
18.1 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge, auf die diese Geschäftsbedingungen anwendbar sind, lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Stafa und der Abnehmer sind verpflichtet, nichtige oder für ungültig erklärte Bestimmungen durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, deren Tragweite so weit wie möglich mit derjenigen der nichtigen oder angefochtenen übereinstimmt.
18.2 Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem Stafa ihren Sitz hat.
19.1 Auf alle mit Stafa geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
19.2 Sämtliche internationale Abkommen über den Kauf beweglicher Sachen, deren Wirkung zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen werden kann, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens 1980 (CISG 1980) ausdrücklich ausgeschlossen.
19.3 Mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Stafa und dem Abnehmer werden in erster Linie dem Urteil des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Ost-Brabant, Niederlande, unterworfen, es sei denn, niederländische gesetzliche Bestimmungen stehen dieser Regelung entgegen. Abweichend davon ist Stafa berechtigt, sich an das zuständige Gericht am Wohnort/Sitz des Abnehmers zu wenden.
19.4 Im Falle einer Erklärung des Inhalts und der Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt stets der niederländische Text.
Version: 31-10-2019